Die BVV hat das Bezirksamt aufgefordert, leer stehende Wohnungen zu beschlagnahmen, um sie für die Unterbringung von Obdachlosen – insbesondere Flüchtlingen – zu nutzen. Ein entsprechender Antrag der Grünen-Fraktion wurde am 28. Oktober mit großer Mehrheit beschlossen. Ob er auch umgesetzt wird, ist offen.
Der Antrag bezieht sich nur auf „Wohnungen, die bekanntermaßen und in größerer Anzahl aus Spekulationsgründen leer stehen“ und nennt die Anlage „Riehmers Hofgarten“ als Beispiel.
Auch die SPD-Fraktion hat dem Antrag zugestimmt. „Spekulativer Leerstand ist illegale Zweckentfremdung. Wir haben nichts dagegen, leerstehende Wohnungen für die Flüchtlingsunterbringung zu nutzen“, begründete Max Putzer, Sprecher der SPD-Fraktion im Ausschuss für Verkehr und Immobilien, die Zustimmung.
„Mit langen Verfahren ist niemandem gedient“
Die Bezirksverordneten der SPD haben in der BVV zugleich aber klargestellt, dass der Antrag in der Praxis nur schwer umzusetzen sei. „Mit Beschlagnahmungen, auf die lange Verfahren folgen, ist niemandem gedient“, betonte Putzer. Nach geltender Rechtslage seien sie nur eine letzte Möglichkeit, wenn sämtliche Alternativen – inklusive der Unterbringung in Turnhallen, Hostels oder im ehemaligen Flughafen Tempelhof – ausgeschöpft sind.
Auch der stellvertretende Fraktionsvorsitzende John Dahl bezeichnet den Antrag zwar „als die richtige Stoßrichtung“. Auch seien Beschlagnahmungen nach dem Polizeirecht theoretisch möglich. Er zweifelt jedoch daran, dass es tatsächlich dazu kommen wird. „Die Bezirksbürgermeisterin ist ja quasi Ankündigungsweltmeisterin“, sagte er RadioEins und verwies auch auf den Cannabis-Antrag des Bezirksamts, der in den Medien zwar großes Aufsehen erregte, letztlich aber scheiterte. Mit dem Antrag setzten sich die Grünen nun selbst unter Druck. Um Wohnungen tatsächlich wirksam beschlagnahmen zu können, müsste in Berlin wohl eine weitere gesetzliche Grundlage geschaffen werden, merkte Dahl an.
In diesem Fall würden die Eigentümer übrigens nicht enteignet. Für die vorübergehende Dauer der Beschlagnahmung stünde ihnen eine Entschädigung zu. Die Höhe bemisst sich maximal nach der laut Mietpreisbremse zulässigen Miete.