Hilfeempfängern soll in Zukunft das Ausfüllen der Formulare erleichtert und in Merkblättern ihre Ansprüche besser erläutert werden; Elterngeldanträge sollen vorrangig bearbeitet werden; der Bezirkliche Sponsoringbericht wirft Fragen auf; zur Sicherung der Ausschöpfung von Mitteln zur Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur sollen Aufgaben des Immobilienservices an die BIM geprüft werden.
Antrag
Einmalige Leistungen und Umzüge im SGB II Und SGB XII rechtssicher handhaben
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird damit beauftragt die Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII anzuweisen, für die Beantragung bestimmter Leistungen und Zusicherungen bzw. Zustimmungen Formulare und Merkblätter nach der nachfolgenden Maßgabe zu entwickeln, im Internet zu veröffentlichen und den Leistungsbezieher/innen anlassbezogen auszuhändigen.
Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, sich bei der Senatsverwaltun für Gesundheit und Soziales für eine berlinweit einheitliche Entwicklung von Formularen und Merkblättern nach folgender Maßgabe einzusetzen:
Rechtskreis SGB II:
- Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
- Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (Umzug Unter-25jährige)
- Formular und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten)
- Formular und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (Mietkautionen)
- Formular und Merkblatt zu Anträgen nach § 22 Abs. 8 SGB II (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
- Formular und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 SGB II
- Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein
Rechtskreis SGB XII:
- Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zustimmungen nach § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
- Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten, Mietkaution)
- Formular und Merkblatt zu Anträgen nach § 36 Abs. 1 SGB XII (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
- Formular und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 31 Abs. 1 SGB XII
- Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein
Der Bezirksverordnetenversammlung ist binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.
Begründung:
Zur rechtsicheren Entscheidung über die vorgenannten Anträge ist jeweils ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Formulare dienen dabei zugleich der Strukturierung des Verwaltungsverfahrens und der zügigen Informationsbeschaffung für den entscheidenden Leistungsträger, der in einem Formular alle für seine Entscheidung notwendigen Informationen abfragt und sich ggf. die Zustimmung zu Ermittlungen bei Dritten nach § 20 SGB X erteilen lässt.
Merkblätter haben die Funktion, die Antragsteller über ihre Rechte im Zusammenhang mit den o.g. Anträgen aufzuklären und erleichtern ihnen die Vorbereitung der Anträge.
Für die o.g. Anträge, die im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Trägers liegen, existieren keine hinreichenden Formulare und Merkblätter, die ein zügiges Verwaltungsverfahren und eine hinreichende Information der Antragsteller über ihre Rechte gewährleisten würden. Vereinzelt sind Verwaltungsvorschriften in Form von Rundschreiben auf dem Internetangebot der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales veröffentlicht, die jedoch nur schwer zugänglich, wenig verständlich formuliert sind und nicht anlassbezogen ausgehändigt werden.
Im Einzelnen wäre beispielhaft über folgende Umstände zu informieren bzw. diese abzufragen:
Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung (§ 22 Abs. 4 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII):
- Welche Unterkunftskosten werden von den Trägern in Berlin jeweils als angemessen erachtet?
- Welche Angaben müssen in einem vorzulegenden Wohnungsangebot mindestens enthalten sein?
- Welche Eigenbemühungen werden z.B. im Falle von Wohnungsmängeln verlangt bevor die Erforderlichkeit eines Umzugs angenommen wird?
Wohnungsbeschaffungskosten (§ 22 Abs. 6 S. 1 SGB II, § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII):
- Welche Kosten zählen die Leistungsträger zu den sog. Wohnungsbeschaffungskosten?
- Unter welchen Bedingungen stimmen sie der Durchführung eines Umzugs mittels Umzugsunternehmen zu und unter welchen nicht?
- Inwieweit werden durch Verwaltungsvorschriften Pauschalen gewährt (z.B. für die Verpflegung privater Helfer) und inwieweit und wie sind tatsächliche Kosten nachzuweisen.
Darlehensweise Übernahme von Miet- und Energieschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II und § 36 Abs. 1 SGB XII):
- Welche Angaben benötigt der Leistungsträger für seine Entscheidung?
- Welche Eigenbemühungen werden von den Antragsteller/innen verlangt (z.B. Ratenzahlungsersuchen, Aufnahme von Ratenzahlungen und Höhe der Raten, Versuch von Anbieterwechseln) und wie sind diese nachzuweisen?
- Formularmäßige Abfrage zur Zustimmung direkter Ermittlungen nach § 20 SGB X beim Energieversorger / Vermieter
Erstausstattungen (§ 24 Abs. 3 SGB II und § 31 Abs. 1 SGB XII):
- Für welche Gegenstände kann Erstattung überhaupt beantragt werden (z.B. Aufstellung der Gegenstände für jedes Zimmer gem. Rundschreiben der Senatsverwaltung im Formular)?
- Unter welchen Umständen wird keine Erstausstattung gewährt sondern ein Darlehen?
Die zügige und rechtssichere Gestaltung von Verwaltungsverfahren durch Merkblätter und Formulare dient nicht zuletzt einer Verminderung der Verfahren vor dem Sozialgericht.
Berlin, den 06.05.2013
Für die Fraktion der SPD
Tessa Mollenhauer – Koch
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Antrag
Vorrang für Elterngeldanträge
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, für eine ausreichende Personalausstattung der Elterngeldstelle Sorge zu tragen und bis dahin verwaltungsintern anzuordnen, dass Elterngeldanträge vor Betreuungsgeldanträgen vorrangig zu bearbeiten sind.
Der BVV ist bis zur Sommerpause zu berichten.
Begründung:
Ab August 2013 tritt das Betreuungsgeldgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Eltern die Ihr Kind zu Hause betreuen, die Herdprämie beantragen. Zuständig für die Bewilligung des Betreuungsgeldes ist die Elterngeldstelle des Jugendamtes. Um zu vermeiden, dass es – wie in anderen Bezirken schon jetzt – aufgrund der zu erwartenden Betreuungsgeldanträge zu unverhältnismäßig hohen Bearbeitungszeiten der Elterngeldanträge kommt, ist die Elterngeldstelle personell entsprechend zu untersetzen. Bis dahin sind Elterngeldanträge vorrangig zu bearbeiten und Betreuungsgeldanträge im Zweifel zurückzustellen, damit es nicht zu einer Verzögerung bei der Bewilligung der Elterngeldanträge kommt.
Berlin, den 06.05.2013
Für die Fraktion der SPD
John Dahl
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Antrag
Betreff: Sponsoring- und Spendenberichte transparenter gestalten
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen inwieweit die hohe Anzahl von anonymen Spenden über 500 Euro an den Bezirk oder bezirkliche Einrichtungen insgesamt reduziert werden kann – ohne das Gesamtaufkommen an Spenden insgesamt zu gefährden – und inwieweit die Fachausschüsse – wenn der oder die SpenderInnen namentlich nicht in der Öffentlichkeit erwähnt werden will – in nichtöffentlichen Sitzungen im Vorfeld oder Nachgang eines Spendeneingangs über die SpenderInnen informiert werden können.
Begründung:
Der in der DS/0675/IV aufgeführte Sponsoringbericht für das Jahr 2012 weist in einigen Fachbereichen einen hohen Anteil anonymer SpenderInnen aus, welche die Kontroll- und Mitwirkungspflichten der Bezirksverordnetenversammlung bzw. der Fachausschüsse konterkariert.
Berlin, den 06.05.2013
Für die Fraktion der SPD
Frank Vollmert
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Antrag
Betrifft: Prüfung der Übertragung von Aufgaben des Immobilienservice an die landeseigene Berlin Immobilien Management GmbH (BIM)
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, welche Aufgaben des bezirklichen Immobilienservíce unter welchen Bedingungen an die BIM übertragen werden können. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle akquirierten Mittel aus Sonderprogrammen und weiteren Quellen außerhalb der bezirklichen Investitionsplanung fristgerecht und vollständig umgesetzt werden können. Der BVV ist bis zu ihrer Sitzung im September 2013 über das Prüfergebnis zu berichten.
Begründung:
Der Immobilienservice arbeitet aus verschiedenen Gründen an seiner Kapazitätsgrenze. In der April-BVV 2013 wurde von Seiten des Bezirksamtes ausgeführt, dass er zwar in der Lage sei, Bauvorhaben im Rahmen der Investitionsplanung und des Schul- und Sportanlagensanierungsprogramms umzusetzen, dass jedoch die Gefahr bestehe, dass die akquirierten Mittel aus einer Vielzahl von Sonderprogrammen teilweise nicht umgesetzt werden können. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg profitiert in hohem Maße von eingeworbenen Drittmitteln zur Umsetzung von baulichen Maßnahmen. Es ist nicht zu verantworten, dass Fördermittel verfallen, weil das Bezirksamt die erforderlichen Handlungsschritte nicht mehr bewältigen kann. Daher sollte geprüft werden, ob die Beauftragung der BIM zumindest für ausgewählte, nicht aus Eigenmitteln finanzierte bauliche Maßnahmen für den Bezirk einen Mehrwert bietet und somit auch die fristgerechte und vollständige Umsetzung von zusätzlich akquirierten Mitteln gewährleistet werden kann.
Berlin, 07.05.2013
Für die Fraktion der SPD
Andy Hehmke